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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ALLGEMEINES

Allen unseren Rechtsbeziehungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungs-leistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind, liegen unsere "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zugrunde. Ergänzend gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen - für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die "Tegernseer Gebräuche" in der jeweils aktuellen Fassung mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Der Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Andernfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmen im Sinne von §14 BGB. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner und abweichende Vereinbarungen von unseren Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn ihre Geltung in unserer Auftragsbestätigung anerkannt wird.

2. ANGEBOTE - VERTRAGSABSCHLUSS - PREISE

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den im Angebot und zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Lieferungs- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Herstellungs- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind, Wird ein Angebot nach Muster abgegeben, so gelten Farbe und Struktur des Musters nicht als zugesicherte Eigenschaften. Die vorgelegten Muster stellen nur die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware dar. Angaben über Trockenheit, Gewicht, etc. erfolgen nach bester Kenntnis, sind jedoch unverbindlich. Unsere Preise verstehen sich ab Werk frei Lkw oder Waggon zuzüglich MwSt. Werden Prallwände und Sportböden von uns selbst verlegt, so beinhalten unsere Angebotspreise die Lieferung frei Baustelle. Wir halten uns an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Kalendertage gebunden. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren - Löhne, Packmaterial oder Fracht - ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, maximal um 5 %. Der Käufer hat das Recht, bei Preiserhöhungen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

3. KREDITWÜRDIGKEIT

Bei Annahme von Aufträgen setzen wir Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners voraus. Stellt sich heraus, dass dies nicht gegeben war oder spürbar nicht mehr gegeben ist, so sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen, für weitere Lieferungen Vorauskasse, gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommenen Wechsel und Schecks, Bezahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner sich mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet, bei Rücklastschrift, Scheck- oder Wechselprotest oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird.

4. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG - VERSAND UND VERPACKUNG

Lieferzeiten gelten nicht als Festtermine, es sei denn, dass diese ausdrücklich so bezeichnet sind. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die eine Erfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche Anordnungen und Störung der Verkehrswege - entbinden uns für die Dauer der Behinderung von der Lieferung und Leistung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt für den Fall nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir dies zu vertreten haben. Auf Anforderung ist unser Vertragspartner verpflichtet, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Schadensersatzansprüche sind, auch für Verzögerungen, die über die zuvor genannten Grenzen hinausgehen, ausgeschlossen, es sei denn, wir haften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unserer Vertragspartner ist damit nicht verbunden. Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder auf sofortiger Abnahme zu bestehen oder sofort ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für Abrufauftrage ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind. Zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte ist unser Vertragspartner erst berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens acht Werktagen eingeräumt hat.

5. GEWÄHRLEISTUNG

Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat unser Vertragspartner fachgerechten Rat einzuholen. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen in der Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Sofort feststellbare Sachmangel, Montagemangel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Durchführung der Leistung sofort schriftlich zu beanstanden. Die Reklamation hat in jedem Fall vor Be- oder Verarbeitung der Ware zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme der Lieferung oder Leistung, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Wenn Ware zur Abnahme bereitgestellt wird und der Vertragspartner oder dessen Beauftragter zur Abnahme nicht erscheint, gilt die Ware als abgenommen. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Vertragspartner. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer uns nach Kenntnis alsbald zu informieren. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im Übrigen nach unserer Wahl kostenfreie Nachbesserung leisten, einen Preisnachlass gewähren, Ware austauschen oder zurücknehmen. Soweit unsere Erzeugnisse auch von uns montiert werden (z.B. Verlegung von Fußböden, Vertäfelung von Decken und Wänden), ist vom Vertragspartner die Gewähr für fachgerechte und sichere Zwischenlagerung der gelieferten Erzeugnisse zu übernehmen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, oder wird sie unmöglich, so steht unserem Vertragspartner zur Abgeltung seiner Ansprüche nach seiner Wahl das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages - außer bei Bauleistungen - oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Vertragspartner gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft. Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479, Abs. 1, (Rückgriffsanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Beiderseitige Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Ist die Lieferung oder Leistung unmöglich und ist dies von uns zu vertreten, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf höchstens 10 % des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

6. MONTAGELEISTUNGEN

Werden von uns Montageleistungen (Montage von Prallwänden und Sportböden) übernommen, so gehen wir davon aus, dass der Untergrund eine sofortige Montage der gelieferten Waren erlaubt und dass die uns gemachten Aufmaßangaben richtig sind. Mängel im Untergrund gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sonderbehandlungen des Untergrunds sowie die Vermessung von Räumen werden von uns nur durchgeführt, wenn diese Leistung Gegenstand des Auftrags und in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt ist. Alle Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Mehrkosten infolge unrichtigen Ausmaßes oder Sporthallen-Innenausbau unzutreffender Terminangaben seitens des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten. Nach abgeschlossenen Sondermaßnahmen und nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem beauftragten Monteur die Richtigkeit der durchgeführten Arbeiten und des Ausmaßes zu bestätigen. Es gelten die Bestimmungen nach VOB, Teil B und C es sei denn, es handelt sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB. Die Berechnung des Ausmaßes erfolgt einschließlich Schwellen und Nischen nach Rohbaumaßen. Schienen und Dehnungsfugen werden übermessen. Aussparungen wie Pfeiler, Kamine etc. bis zu 0,5 m2 werden nicht abgesetzt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne unsere Zustimmung ist unzulässig. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung, uns als Hersteller i.S. von § 950 anzusehen. Der Käufer überträgt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Käufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Er tritt uns in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Wir nehmen diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen tatsachlich auf uns übergehen. Dazu gehört, dass der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen können. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Rechnungen werden unter dem Datum des Versandtages und bei Verlegaufträgen nach Fertigstellung erteilt Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Teilforderungen oder -leistungen werden gesondert berechnet und sind unabhängig vom Gesamtliefer- bzw. Leistungsumfang jede für sich zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf Teillieferungen angerechnet, in der Reihenfolge der Lieferungen. Werden Zahlungen gestundet oder nach Fälligkeit geleistet, können ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe der uns entstehenden Kreditkosten berechnet werden. Im Übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff BGB). Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmangeln besteht. Unsere Außendienstmitarbeiter und Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt, sofern nicht unsere schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt wird.

9. DATENSCHUTZ

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleichgültig ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

10. ERFÜLLUNGSORT - GERICHTSSTAND - RECHT

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, 83022 Rosenheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Rosenheim, 11.09.2013

X-tec GmbH
Sporthallen-Innenausbau
Ludwigsplatz 4
D-83022 Rosenheim
Tel. 08031 / 94 14 70
Fax 08031 / 94 14 71 36

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