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PrallwandGemäß GUV-V S1 Sportstättenbau §18 sind „Oberflächen von Hallenstirnwänden bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Sportboden so auszubilden, dass Verletzungsgefahren beim Aufprall für Schülerinnen und Schülern vermindert werden“. Nach GUV 16.3 sollen fest angebrachte nachgiebige Abdeckungen folgende Anforderungen erfüllen:
Diese Anforderungen werden durch den Einbau unserer geprüften Prallwandsysteme voll erfüllt. Zur Verminderung von Verletzungsgefahren ist auch der Einbau auch an den Hallenlängswänden empfehlenswert. Dies gilt insbesondere für Mehrfachhallen, da durch die Unterteilung der Spielfelder diese querbespielbar werden und die Hallenlängswand somit zur Hallenstirnwand. Gestalterisch ergeben sich beim Bau von Prallwänden durch die verschiedenen, verwendbaren Oberflächen aus den Bereichen Holz und Textil unzählige Variationsmöglichkeiten im Design. Sie haben die Auswahl zwischen Oberflächen mit Holzbrettern, Paneelen und Verkleidungen aus Dreischicht-, MDF- und Multiplexplatten furniert mit allen handelsüblichen Deckfurnieren, sowie punktelastische Wandverkleidungen mit textiler Oberfläche, in den verschiedensten Qualitäten und Farben. Der textile Prallbelag lässt sich entweder direkt auf einen glatten Untergrund aufbringen oder auf einer Spanplatten-Unterkonstruktion verlegen, die an den Wänden montiert wird. Für die Anbringung der Holzprallwand wird zunächst eine Unterkonstruktion montiert, mit der sich Wandunebenheiten ausgleichen lassen. Die Justierunterkonstruktion besteht aus Multiplex-Schwingträgern oder Stahlprofilen und wird gemäß unseren Prüfzeugnissen erstellt. Zur Anbringung vor Glasfassaden, Außenfenstern sowie als Trennwand zum Turnschuhgang bietet sich die Verwendung von Glasprallwänden an. Sport- und Mehrzweckhallen die der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, werden mit einer nichtbrennbaren Unterkonstruktion, schwerentflammbaren oder nichtbrennbaren Verkleidungsplatten ausgestattet. |